Allgemeine Geschäftsbedingungen der Richter Creative Production GmbH
Richter Creative Production GmbH, Alzenauer Straße 20, 63796 Kahl am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aschaffenburg unter HRB 18482, vertreten durch den Geschäftsführer Samuel Richter (nachfolgend „RCP“).
Übersicht
- Teil A – Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–12), gelten für alle Verträge
- Teil B – Vermietung ohne Personal (§§ 13–18)
- Teil C – Dienstleistungen mit Personal (§§ 19–23)
- Teil D – Playback- und Musikproduktion (§§ 24–28)
- Teil E – Verkauf und Ankauf von Equipment (§§ 29–32)
Teil A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe, Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen RCP und ihren Kunden über die Vermietung von Veranstaltungstechnik (Teil B), Dienstleistungen mit Personal, insbesondere Veranstaltungstechnik und Live-Playback (Teil C), Playback- und Musikproduktion (Teil D) sowie den Verkauf und Ankauf von Equipment (Teil E).
(2) Für Erwerb und Nutzung der Software „PlayArc“ gelten ausschließlich die auf play-arc.com veröffentlichten Bedingungen in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Diese AGB gelten hierfür nicht.
(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit diese AGB nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern unterscheiden, gelten sie für beide. Kunde ist der Vertragspartner von RCP; bei einer Vermietung (Teil B) heißt er Mieter, beim Ankauf durch RCP (§ 32) Verkäufer.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn RCP ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für künftige Verträge gleicher Art, ohne dass RCP erneut auf sie hinweisen muss.
(6) Die Bestimmungen der Teile B bis E gehen den Bestimmungen des Teils A vor, soweit sie etwas anderes regeln. § 8 Abs. 1 und 5 (Haftung von RCP) gelten jedoch für alle Verträge und gehen abweichenden Bestimmungen der Teile B bis E vor.
§ 2 Vertragsschluss, individuelle Vereinbarungen
(1) Angebote von RCP sind freibleibend; RCP ist zum Vertragsschluss nicht verpflichtet, insbesondere nicht, wenn die angebotene Technik oder das angebotene Personal nicht mehr verfügbar ist. Die im Angebot genannten Preise gelten für Bestellungen, die bis zu dem im Angebot genannten Datum bei RCP eingehen; nennt das Angebot kein Datum, gelten sie für Bestellungen, die innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Angebots eingehen. Als unverbindlich gekennzeichnete Preisübersichten und Kostenschätzungen sind keine Angebote.
(2) Nimmt der Kunde ein Angebot durch Unterschrift oder in Textform (z. B. per E-Mail) an oder bestellt er auf andere Weise, gibt er damit ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrags ab (Bestellung). An seine Bestellung ist er fünf Werktage (Montag bis Samstag außer gesetzlichen Feiertagen in Bayern) nach ihrem Zugang bei RCP gebunden; ein Widerrufsrecht des Kunden (§ 3) bleibt unberührt. Der Vertrag kommt zustande, wenn dem Kunden innerhalb dieser Frist eine Bestätigung von RCP in Textform zugeht (Auftragsbestätigung). Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, kommt der Vertrag erst zustande, wenn der Kunde die Abweichung annimmt. Verweisen diese AGB auf das Angebot, ist das Angebot von RCP gemeint, auf das sich die Bestellung bezieht, mit den vom Kunden angenommenen Abweichungen der Auftragsbestätigung; liegt kein Angebot vor, tritt die Auftragsbestätigung an seine Stelle.
(3) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Zu Beweiszwecken sollen Vertragsänderungen und Nebenabreden in Textform bestätigt werden.
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Schließt ein Verbraucher einen Vertrag im Fernabsatz, etwa per E-Mail, oder außerhalb der Geschäftsräume von RCP, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung, die der Kunde mit dem Angebot erhält.
(2) Diese AGB, insbesondere die Bindung an die Bestellung (§ 2 Abs. 2) und die Regelungen über die Stornierung (§ 5), schränken das Widerrufsrecht nicht ein.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Gegenüber Verbrauchern nennt RCP Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen.
(2) Kosten für An- und Abreise, Transport, Anlieferung und Abholung sowie sonstige Nebenkosten schuldet der Kunde nur, soweit das Angebot sie ausweist.
(3) RCP stellt die Vergütung nach Erbringung der Leistung in Rechnung, bei Produktionen nach Abnahme oder Bereitstellung, bei Vermietungen nach der Übergabe oder, wenn die Übergabe aus Gründen unterbleibt, die der Mieter zu vertreten hat, nach dem vereinbarten Beginn der Mietzeit; beim Verkauf ist der Kaufpreis bei Übergabe der Ware zu zahlen. Im Übrigen sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Ist im Angebot eine Anzahlung oder ein anderer Zahlungszeitpunkt vereinbart, gilt dieser.
(4) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder die mit der Forderung von RCP in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere Ansprüche wegen Mängeln. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde kein Verbraucher, kann RCP zusätzlich die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB verlangen.
§ 5 Stornierung durch den Kunden
(1) Der Kunde kann einen Vertrag über eine Vermietung (Teil B) oder über Dienstleistungen mit Personal (Teil C) bis zum Beginn der Mietzeit oder des ersten vereinbarten Einsatztags durch Erklärung in Textform ganz oder teilweise stornieren. Nach diesem Zeitpunkt gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(2) Im Fall der Stornierung kann RCP anstelle der vereinbarten Vergütung eine Entschädigung verlangen. Sie beträgt den in der folgenden Tabelle genannten Anteil der Vergütung, die auf den stornierten Teil entfällt; Kosten für An- und Abreise, Transport, Anlieferung und Abholung sowie sonstige Nebenkosten (§ 4 Abs. 2) bleiben außer Betracht. Ist für einen Einsatztag ein Stundensatz vereinbart, ist Grundlage die im Angebot für diesen Einsatztag veranschlagte Einsatzzeit; nennt das Angebot keine, gilt für diesen Einsatztag nur Absatz 3 Satz 3. Maßgeblich ist die Zahl der Kalendertage zwischen dem Tag, an dem die Stornierung RCP zugeht, und dem Tag, an dem die Mietzeit oder der erste Einsatztag beginnt (Beispiel: Zugang am 1. März, Beginn am 31. März: 30 Tage).
| Kalendertage vor dem Tag des Beginns | Vermietung (Teil B) | Dienstleistungen (Teil C) |
|---|---|---|
| 30 Tage oder mehr | 25 % | 25 % |
| 29 bis 15 Tage | 50 % | 50 % |
| 14 bis 7 Tage | 75 % | 75 % |
| weniger als 7 Tage | 90 % | 90 % |
(3) Bei der Bemessung dieser Anteile sind die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Mietsache oder des Personals bereits berücksichtigt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass RCP infolge der Stornierung kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Entschädigung. RCP kann anstelle der Entschädigung die vereinbarte Vergütung verlangen; RCP muss sich dann anrechnen lassen, was RCP infolge der Stornierung an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(4) Verträge über Produktionen (Teil D) kann der Kunde nach § 648 BGB kündigen; es gelten die gesetzlichen Folgen.
(5) Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht zu und erklärt er die Stornierung innerhalb der Widerrufsfrist, gilt sie als Widerruf; eine Entschädigung nach Absatz 2 fällt dann nicht an. Die gesetzlichen Folgen des Widerrufs bleiben unberührt.
(6) Entfallen die Leistungspflichten nach § 6 Abs. 3, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
§ 6 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, außergewöhnliches Ereignis, das die betroffene Partei nicht zu vertreten hat und auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Krieg, Terroranschläge, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks in Drittbetrieben sowie Ausfälle der öffentlichen Strom- oder Verkehrsinfrastruktur.
(2) Solange und soweit eine Partei durch höhere Gewalt an ihrer Leistung gehindert ist, ist sie von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie informiert die andere Partei unverzüglich.
(3) Kann eine an einen bestimmten Termin gebundene Leistung wegen höherer Gewalt nicht zu diesem Termin erbracht werden oder kann die Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, wegen höherer Gewalt nicht stattfinden, etwa wegen einer behördlichen Untersagung, und einigen sich die Parteien nicht auf einen Ersatztermin, entfallen die Leistungspflichten beider Parteien für diesen Termin. RCP erstattet Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen; bereits erbrachte Teilleistungen vergütet der Kunde anteilig.
(4) Bei Leistungen ohne festen Termin kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behinderung länger als 30 Tage andauert.
(5) Die Abschaltung von Technik während eines Einsatzes, insbesondere bei Unwetter, regelt § 22.
§ 7 Unterlagen, Konzepte, Foto- und Videoaufnahmen
(1) An Plänen, Zeichnungen, Licht- und Showkonzepten, Demo-Aufnahmen und technischen Unterlagen, die RCP dem Kunden überlässt, behält RCP die Eigentums- und Urheberrechte, soweit solche bestehen. Der Kunde darf sie nur für die Prüfung und Durchführung des Vertrags verwenden und ohne Zustimmung von RCP nicht veröffentlichen, vervielfältigen oder an Dritte weitergeben. Die Weitergabe an Personen, die an der Veranstaltung mitwirken (z. B. Betreiber des Einsatzorts, Veranstalter, Agentur), ist zulässig, soweit sie für die Durchführung erforderlich ist.
(2) RCP darf während eines Einsatzes Foto- und Videoaufnahmen von Aufbau und Technik zur internen Dokumentation anfertigen, etwa für Übergabe- und Schadensprotokolle, und achtet dabei darauf, dass Personen möglichst nicht erkennbar sind. Aufnahmen für Werbung (z. B. Website, Social Media) verwendet RCP nur mit Einwilligung des Kunden und, soweit Personen erkennbar sind, auch der abgebildeten Personen.
§ 8 Haftung von RCP
(1) RCP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von RCP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von RCP auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von RCP für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung von RCP für Mängel der Mietsache, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden sind (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verschulden nach den Absätzen 1 bis 3 und die übrigen Rechte des Mieters wegen Mängeln bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von RCP.
§ 9 Datenschutz
RCP verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung unter https://creative-production.de/legal/datenschutz.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz entzogen wird, den ihnen die zwingenden Bestimmungen des Rechts dieses Staates gewähren.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen, für die diese AGB gelten, Aschaffenburg. RCP kann den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
§ 11 Verbraucherstreitbeilegung
RCP ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 12 Teilunwirksamkeit
Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Teil B – Vermietung ohne Personal
§ 13 Anwendungsbereich und Verantwortung für den Betrieb
(1) Teil B gilt für die zeitweise Überlassung von Ton-, Licht-, Bühnen-, Backline- und sonstiger Veranstaltungstechnik ohne Bedienpersonal von RCP (Mietsache). Stellt RCP zusätzlich Personal, gilt für den Personaleinsatz Teil C.
(2) RCP überlässt die Mietsache mit dem im Angebot genannten Zubehör in betriebsbereitem Zustand. RCP kann einzelne Geräte durch technisch gleichwertige Geräte mit denselben Funktionen, Anschlüssen und Leistungsdaten ersetzen, soweit dies dem Mieter zumutbar ist; ist ein bestimmtes Modell ausdrücklich vereinbart, nur mit seiner Zustimmung.
(3) Aufbau, Betrieb und Abbau der Mietsache liegen in der Verantwortung des Mieters. Er sorgt dafür, dass die Mietsache nur von Personen aufgebaut und bedient wird, die mit ihr vertraut sind, und dass die Bedienungsanleitungen und Hinweise von RCP beachtet werden. Auf Wunsch weist RCP bei der Übergabe in die Bedienung ein. Arbeiten, die besondere Fachkunde erfordern, insbesondere das Aufhängen von Lasten über Personen und der Aufbau von Bühnen und Traversen, lässt der Mieter nur von hierfür qualifizierten Personen ausführen.
(4) Der Mieter ist für die Einhaltung der am Einsatzort und für die Veranstaltung geltenden Vorschriften verantwortlich, insbesondere zum Versammlungsstätten-, Arbeits-, Brand- und Lärmschutz, und holt die erforderlichen Genehmigungen ein.
§ 14 Mietzeit, Tarife und verspätete Rückgabe
(1) Mietzeit ist der vereinbarte Zeitraum vom Beginn (Übergabe an den Mieter oder Anlieferung durch RCP) bis zum Ende (Rückgabe an RCP oder Abholung durch RCP). Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann die Mietsache am Tag des vereinbarten Beginns ab 14:00 Uhr übernommen werden; die Mietzeit endet am Tag des vereinbarten Endes um 10:00 Uhr, bis dahin ist die Mietsache zurückzugeben oder zur Abholung durch RCP bereitzuhalten. Die Miete wird auf Grundlage der im Angebot genannten Tagesmiete berechnet. Die Zahl der Miettage ist die Differenz zwischen dem Kalendertag des vereinbarten Endes und dem Kalendertag des vereinbarten Beginns, mindestens jedoch ein Miettag. Jeder Miettag wird nach dem Kalendertag benannt, an dem er beginnt; eine Mietzeit von Freitag bis Montag umfasst also die Miettage Freitag, Samstag und Sonntag. Eine verspätete Rückgabe ändert die Zahl der Miettage nicht; dafür gilt Absatz 4.
(2) Es gelten folgende Tarife:
- 1.Tagestarif: je Miettag die einfache Tagesmiete;
- 2.Wochenendtarif: für die Miettage Freitag, Samstag und Sonntag desselben Wochenendes zusammen das 1,7-Fache der Tagesmiete; dies gilt auch, wenn die Mietzeit nur einen oder zwei dieser Miettage umfasst;
- 3.Wochentarif: für bis zu sieben aufeinanderfolgende Miettage zusammen das 3,8-Fache der Tagesmiete.
Jeder Miettag wird nur einem Tarif zugeordnet. Kommen mehrere Zuordnungen in Betracht, berechnet RCP die für den Mieter günstigste.
(3) Abweichende Zeiten für Beginn und Ende der Mietzeit werden im Angebot oder gesondert vereinbart. Mehrkosten schuldet der Mieter nur, soweit sie bei der Vereinbarung ausgewiesen sind.
(4) Behält der Mieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit gegen den Willen von RCP (Vorenthaltung), schuldet er für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung auf Grundlage der Tagesmiete laut Angebot.
Die Nutzungsentschädigung wird zeitanteilig berechnet: je Stunde ein Vierundzwanzigstel der Tagesmiete, je Kalendertag höchstens die Tagesmiete. Die Dauer der Vorenthaltung wird einmal auf volle 15 Minuten aufgerundet.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, insbesondere wegen einer entgangenen Folgevermietung, bleibt unberührt.
(5) Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, verlängert sich das Mietverhältnis dadurch nicht; § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 15 Übergabe, Rückgabe und Transport
(1) Übergabe und Rückgabe erfolgen am Sitz von RCP oder an dem im Angebot genannten Ort zu den vereinbarten Zeiten. Eine Anlieferung oder Abholung durch RCP erfolgt nur, wenn sie vereinbart ist; dafür gilt § 21 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(2) Bei der Übergabe prüft der Mieter die Mietsache auf Vollständigkeit und erkennbare Mängel; Umfang und Zustand werden in einem Übergabeprotokoll festgehalten. Erkennbare Mängel und Fehlmengen soll der Mieter bei der Übergabe anzeigen. Mängel, die sich während der Mietzeit zeigen, sowie Verlust oder Beschädigung der Mietsache zeigt er RCP unverzüglich an.
(3) Der Mieter gibt die Mietsache vollständig, mit Zubehör und in dem Zustand zurück, in dem er sie erhalten hat; Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch bleiben außer Betracht. Verschmutzungen, die über die übliche Nutzung hinausgehen, soll der Mieter vor der Rückgabe entfernen. Für Schäden an der Mietsache, auch durch Verschmutzung, haftet er nach § 17.
(4) RCP prüft die Mietsache bei der Rückgabe, nach Möglichkeit im Beisein des Mieters, und hält das Ergebnis in einem Rückgabeprotokoll fest. Ist eine vollständige Prüfung bei der Rückgabe nicht möglich, etwa eine Funktionsprüfung, holt RCP sie unverzüglich nach und teilt dem Mieter festgestellte Mängel und Fehlmengen unverzüglich in Textform mit.
(5) Transportiert der Mieter die Mietsache, sorgt er für ein geeignetes Fahrzeug, eine sachgerechte Verladung und Ladungssicherung und verwendet die mitgegebenen Transportbehälter.
§ 16 Nutzung der Mietsache, Funkanlagen und Laser
(1) Der Mieter darf die Mietsache nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte, ein Einsatz an einem anderen als dem im Angebot genannten Einsatzort und ein Verbringen ins Ausland bedürfen der vorherigen Zustimmung von RCP in Textform. Personen, die die Mietsache im Auftrag des Mieters bei dessen Veranstaltung aufbauen oder bedienen, sind keine Dritten im Sinne von Satz 2.
(2) Der Mieter nimmt an der Mietsache keine Eingriffe, Reparaturen oder technischen Veränderungen vor und entfernt keine Kennzeichnungen. Einstellungen darf er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Bedienung ändern.
(3) Funkmikrofone, In-Ear-Systeme und andere Funkanlagen darf der Mieter nur im Rahmen der Frequenzzuteilungen der Bundesnetzagentur und ihrer Nutzungsbestimmungen betreiben; für deren Einhaltung ist er als Frequenznutzer verantwortlich. RCP nennt im Angebot oder bei der Übergabe die Frequenzbereiche der Funkanlagen. Sind Frequenzen nur für bestimmte Nutzungen zugeteilt, etwa für die professionelle Produktion, überlässt RCP die Funkanlage ohne eigenes Bedienpersonal nur Mietern, die diese Voraussetzungen erfüllen.
(4) Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 überlässt RCP nicht ohne eigenes Bedienpersonal; sie werden nur im Rahmen einer Dienstleistung nach Teil C eingesetzt.
§ 17 Obhutspflichten und Haftung des Mieters, Versicherung
(1) Der Mieter behandelt die Mietsache ab der Übergabe bis zur Rückgabe sorgfältig, schützt sie vor Witterung, Feuchtigkeit, unbefugtem Zugriff und Diebstahl und betreibt sie nur bestimmungsgemäß.
(2) Der Mieter haftet für Verlust, Untergang und Beschädigung der Mietsache in der Zeit zwischen Übergabe und Rückgabe, soweit er diese zu vertreten hat. Ein Verschulden von Personen, denen er die Mietsache überlässt oder deren er sich bei ihrem Gebrauch bedient, hat er wie eigenes zu vertreten. Für zufälligen Untergang und zufällige Verschlechterung haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere während eines Verzugs mit der Rückgabe (§ 287 Satz 2 BGB). Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten.
(3) Haftet der Mieter nach Absatz 2 für Verlust oder wirtschaftlichen Totalschaden, ersetzt er den Wiederbeschaffungswert, also den Betrag, der für die Beschaffung eines gleichwertigen Geräts in vergleichbarem Zustand erforderlich ist. Bei Teilschäden ersetzt er die erforderlichen Reparaturkosten und einen verbleibenden Minderwert. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere wegen Mietausfalls, bleiben unberührt.
(4) Diebstahl, Einbruch und vorsätzliche Beschädigung der Mietsache durch Dritte zeigt der Mieter unverzüglich bei der Polizei an und teilt RCP das Aktenzeichen mit.
(5) RCP empfiehlt dem Mieter, für die Mietzeit eine Versicherung abzuschließen, die Verlust und Beschädigung der Mietsache deckt. Haftpflichtversicherungen umfassen Schäden an gemieteten Sachen häufig nicht oder nur eingeschränkt. Sieht das Angebot die Vorlage eines Versicherungsnachweises vor, legt der Mieter ihn spätestens zu Beginn der Mietzeit vor. Bis zur Vorlage kann RCP die Übergabe zurückhalten; die vereinbarte Mietzeit und die Zahlungspflicht bleiben davon unberührt. Legt der Mieter den Nachweis auch nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht vor, kann RCP vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 18 Kaution
(1) Sieht das Angebot eine Kaution vor, leistet der Mieter sie spätestens zu Beginn der Mietzeit.
(2) RCP rechnet über die Kaution innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe der Mietsache ab und zahlt sie zurück, soweit RCP dem Mieter nicht innerhalb dieser Frist konkrete Ansprüche aus dem Mietverhältnis in Textform mitgeteilt hat. Wegen mitgeteilter Ansprüche darf RCP einen Betrag in deren voraussichtlicher Höhe zurückbehalten, längstens drei Monate nach Rückgabe, und mit fälligen Ansprüchen verrechnen; den übrigen Betrag zahlt RCP unverzüglich zurück.
(3) Die Kaution begrenzt die Haftung des Mieters nicht. Sie wird nicht verzinst.
Teil C – Dienstleistungen mit Personal
§ 19 Leistungsumfang
(1) Teil C gilt für Leistungen, die RCP mit eigenem oder von RCP beauftragtem Personal erbringt, insbesondere Planung, Auf- und Abbau sowie Betrieb von Ton-, Licht-, Bühnen- und Playback-Technik bei Veranstaltungen und Einsätze als Techniker, Stagehand oder Playback-Operator.
(2) Art und Umfang der Leistungen, die eingesetzte Technik, das Personal und die Zeiten ergeben sich aus dem Angebot.
(3) Technik, die RCP für einen Einsatz mitbringt und mit eigenem Personal betreibt, bleibt in der Obhut von RCP; Teil B gilt dafür nicht. Für Schäden an dieser Technik, die Personen verursachen, die der Kunde zur Mitwirkung an der Veranstaltung heranzieht (z. B. Künstler, DJs, Helfer), haftet der Kunde, soweit diese Personen die Schäden zu vertreten haben. Übernimmt der Kunde Technik nach dem Aufbau zur eigenen Bedienung, gilt dafür ab der Übergabe an ihn Teil B. Lasereinrichtungen (§ 16 Abs. 4) übergibt RCP nicht zur eigenen Bedienung, Funkanlagen nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 3.
(4) Bei Playback-Einsätzen gibt RCP vorbereitete Audioinhalte, etwa Playbacks sowie Click-, Cue- und Timecode-Spuren, technisch wieder. Die Inhalte stellt der Kunde bereit, soweit ihre Herstellung nicht nach Teil D vereinbart ist; § 25 gilt entsprechend.
(5) RCP kann zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einsetzen; RCP bleibt Vertragspartner des Kunden. Ist im Angebot eine bestimmte Person benannt, setzt RCP diese ein. Ist sie aus Gründen verhindert, die RCP nicht zu vertreten hat, etwa wegen Krankheit, kann RCP eine gleich qualifizierte Ersatzperson einsetzen. Ist dem Kunden die Ersatzperson aus wichtigem Grund nicht zumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten; bereits geleistete Zahlungen erstattet RCP.
§ 20 Vergütung von Einsätzen nach Zeitaufwand
(1) Einsätze mit Personal von RCP, insbesondere Ton-, Licht-, Bühnen- und Playback-Betreuung sowie Einsätze als Techniker, Stagehand oder Playback-Operator, werden nach dem im Angebot vereinbarten Tagessatz oder Stundensatz vergütet. Das Angebot legt für jeden Einsatztag fest, ob nach Tagessatz (Absätze 3 bis 5) oder nach Stundensatz (Absatz 6) abgerechnet wird. Nennt es für einen Einsatztag beide Preise, ohne festzulegen, welcher gilt, wird nach dem Preis abgerechnet, der für diesen Einsatztag die niedrigere Vergütung ergibt. Tagessatz und Stundensatz sind voneinander unabhängige Preise; keiner wird aus dem anderen berechnet. Die Vergütung wird für jede eingesetzte Person nach deren Einsatzzeit gesondert berechnet.
(2) Die Einsatzzeit beginnt zur vereinbarten Ankunftszeit am Einsatzort; trifft das Personal später ein, beginnt sie mit der Ankunft, es sei denn, der Kunde hat die Verspätung zu vertreten. Ist keine Ankunftszeit vereinbart, beginnt sie mit der Ankunft. Sie endet mit dem Abschluss der für diese Einsatzzeit vereinbarten Arbeiten, gegebenenfalls einschließlich Abbau und Verladen. Zur Einsatzzeit gehört die gesamte Zeit dazwischen, in der sich das Personal am Einsatzort für den Kunden bereithält, einschließlich Pausen und Wartezeiten am Einsatzort, sowie die Zeit, in der es im Rahmen des Auftrags außerhalb des Einsatzorts tätig ist. Tätigkeiten außerhalb des Einsatzorts und Wartezeiten zählen nicht, soweit RCP sie zu vertreten hat. Pausen außerhalb des Einsatzorts zählen bis zu insgesamt einer Stunde je Einsatztag; darüber hinausgehende Abwesenheiten zählen nicht, es sei denn, das Personal hält sich auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, außerhalb des Einsatzorts bereit. Sehen das Angebot oder eine spätere Vereinbarung mehrere Einsatzzeiten mit jeweils eigener Ankunftszeit vor (z. B. Aufbau am Vortag und Veranstaltung), ist jede davon eine eigene Einsatzzeit. Ist im Angebot oder gesondert vereinbart, dass die Einsatzzeit für eine Abwesenheit des Personals unterbrochen wird, endet sie mit dem Verlassen des Einsatzorts; mit der Rückkehr, frühestens jedoch zu der vereinbarten Zeit, beginnt eine neue Einsatzzeit. Einsatztag ist der Kalendertag, an dem eine Einsatzzeit beginnt; eine Einsatzzeit, die über Mitternacht hinaus andauert, wird insgesamt diesem Einsatztag zugerechnet. Einsatzzeiten, die demselben Einsatztag zuzurechnen sind, werden zusammengerechnet; die Absätze 3 bis 7 gelten für die so ermittelte Einsatzzeit des Einsatztags. Die Zeit für die An- und Abreise zum und vom Einsatzort gehört nicht zur Einsatzzeit; Fahrten zwischen mehreren Einsatzorten innerhalb einer Einsatzzeit gehören dazu. Fahrzeit und Fahrtkosten der An- und Abreise werden gesondert berechnet, soweit das Angebot sie ausweist.
(3) Bei Abrechnung nach Tagessatz wird je Einsatztag mindestens der Tagessatz berechnet. Der Tagessatz umfasst eine Einsatzzeit von bis zu zehn Stunden einschließlich einer Pause von insgesamt einer Stunde. Kann die Pause auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig genommen werden, wird die entfallene Pausenzeit für die Berechnung nach den Absätzen 4 und 5 der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(4) Überschreitet die Einsatzzeit zehn Stunden, erhöht sich die Vergütung für den Einsatztag
- 1.bei einer Einsatzzeit von mehr als zehn bis zu elf Stunden auf 110 Prozent,
- 2.bei einer Einsatzzeit von mehr als elf bis zu zwölf Stunden auf 120 Prozent,
- 3.bei einer Einsatzzeit von mehr als zwölf bis zu dreizehn Stunden auf 150 Prozent
des Tagessatzes. Überschreitet die Einsatzzeit eine der in Satz 1 und in Absatz 5 genannten Grenzen um nicht mehr als 15 Minuten, bleibt die Überschreitung unberücksichtigt.
(5) Überschreitet die Einsatzzeit dreizehn Stunden, werden anstelle der Vergütung nach den Absätzen 3 und 4 zwei Tagessätze berechnet. Zwei Tagessätze decken eine Einsatzzeit von bis zu sechzehn Stunden ab. Die darüber hinausgehende Einsatzzeit wird wie ein weiterer Einsatztag nach den Absätzen 3 bis 5 berechnet; Absatz 3 Satz 3 wird je Einsatztag nur einmal angewandt.
(6) Bei Abrechnung nach Stundensatz wird die Einsatzzeit mit dem Stundensatz vergütet. Überschreitet die Einsatzzeit zehn Stunden, wird abweichend von Satz 1 der Teil der Einsatzzeit, der in die elfte Stunde fällt, mit 110 Prozent, der Teil, der in die zwölfte Stunde fällt, mit 120 Prozent, der Teil, der in die dreizehnte Stunde fällt, mit 150 Prozent und der Teil, der dreizehn Stunden übersteigt, mit 200 Prozent des Stundensatzes vergütet.
(7) Für die Berechnung nach den Absätzen 3 bis 6 wird die Einsatzzeit eines Einsatztags, gegebenenfalls einschließlich einer nach Absatz 3 Satz 3 hinzuzurechnenden Pausenzeit, einmal auf volle 15 Minuten aufgerundet. Der Stundensatz wird für angebrochene Stunden zeitanteilig berechnet.
§ 21 Einsatzort und Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass der Einsatzort für die vereinbarten Leistungen geeignet ist, insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit von Böden, Bühnen und Anschlagpunkten, der Stromversorgung (Anzahl, Art und Absicherung der Anschlüsse laut Angebot), der Zufahrt sowie der Lade- und Aufbauflächen, und dass die für die Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
(2) Der Kunde sorgt dafür, dass das Personal von RCP zur vereinbarten Zeit Zugang zum Einsatzort erhält, die benötigten Flächen frei sind und ein Ansprechpartner erreichbar ist. Verbleibt Technik von RCP außerhalb der Einsatzzeit am Einsatzort, sorgt der Kunde für einen verschlossenen oder beaufsichtigten Lagerort, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) RCP ist nicht verpflichtet, die Statik des Einsatzorts, die Elektroinstallation des Gebäudes oder das Vorliegen von Genehmigungen zu prüfen. Erkennt RCP Mängel oder Gefahren oder sind sie für das Personal von RCP bei fachgerechter Ausführung der eigenen Leistungen ohne besondere Untersuchung erkennbar, weist RCP den Kunden unverzüglich darauf hin; § 22 bleibt unberührt.
(4) Verzögert sich der Einsatz aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, oder unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Kunden, bleiben die gesetzlichen Rechte von RCP, insbesondere bei Annahmeverzug, unberührt. Wartezeiten am Einsatzort zählen nach § 20 Abs. 2 zur Einsatzzeit.
§ 22 Sicherheit und Abschaltung
(1) RCP darf die Technik leiser stellen, abschalten oder abbauen, wenn und solange
- 1.eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte besteht, insbesondere bei Gewitter, Sturm oder Starkregen,
- 2.andernfalls behördliche Auflagen oder geltende Lärmgrenzwerte überschritten würden oder
- 3.Personen Sicherheitsanweisungen nach Absatz 3 nicht befolgen und dadurch eine Gefahr entsteht.
RCP informiert den Kunden oder seinen Ansprechpartner vor Ort, nach Möglichkeit vorher.
(2) Schaltet RCP die Technik aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe ab oder baut sie ab, behält RCP den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, es sei denn, RCP hat den Grund für die Abschaltung oder den Abbau zu vertreten. Beruht die Abschaltung oder der Abbau auf einer Gefahr nach Absatz 1 Nr. 1 oder auf einer behördlichen Anordnung, die keine Partei zu vertreten hat, insbesondere bei Unwetter, gilt stattdessen § 6 Abs. 3 Satz 2. Schadensersatzansprüche des Kunden richten sich nach § 8.
(3) Der Kunde sorgt dafür, dass Mitwirkende, Künstler und Helfer die Sicherheitsanweisungen des verantwortlichen Personals von RCP im Bereich der Technik befolgen.
§ 23 GEMA, Künstlersozialabgabe und Genehmigungen
(1) Die Anmeldung von Musiknutzungen bei der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften und die Zahlung der Vergütungen obliegen dem Veranstalter. Ist der Kunde nicht selbst Veranstalter, sorgt er dafür, dass der Veranstalter dies übernimmt. Das gilt nicht, soweit RCP die Anmeldung im Angebot ausdrücklich übernimmt.
(2) Die Künstlersozialabgabe für Künstler und Publizisten, die der Kunde selbst beauftragt, trägt der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung, etwa zum Lärmschutz oder zur Sondernutzung, holt der Kunde auf eigene Kosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Teil D – Playback- und Musikproduktion
§ 24 Leistungsumfang
(1) Teil D gilt für Aufnahme, Bearbeitung (Editing), Mischung (Mixing), Mastering, Arrangement und Sounddesign sowie für die Herstellung von Playbacks, Stems, Click-, Cue- und Timecode-Spuren und Show-Dateien, etwa Live-Sets für Ableton Live (Produktion).
(2) Umfang, Lieferformate, Anzahl der Änderungsrunden und Termine ergeben sich aus dem Angebot.
(3) RCP führt die Produktion fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Tontechnik und den vereinbarten Vorgaben aus. Bei der künstlerischen Gestaltung hat RCP im Rahmen dieser Vorgaben einen Gestaltungsspielraum. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, etwa Platzierungen oder Abrufzahlen, ist nicht geschuldet.
(4) Show-Dateien erstellt RCP für die im Angebot genannte Software und Version. Gegenüber Unternehmern schuldet RCP die Lauffähigkeit mit anderen Versionen nur, wenn dies vereinbart ist. Gegenüber Verbrauchern werden Einschränkungen der Kompatibilität im Angebot eigens mitgeteilt und gesondert vereinbart.
§ 25 Material des Kunden und Rechte Dritter
(1) Der Kunde stellt das für die Produktion benötigte Material, etwa Stems, Mehrspuraufnahmen, Demos, Texte und Samples, rechtzeitig und in den vereinbarten Formaten bereit.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er die Rechte hat, die für die vereinbarte Bearbeitung und Nutzung des von ihm gelieferten Materials erforderlich sind, insbesondere die Zustimmungen der Urheber, Musikverlage, Tonträgerhersteller und ausübenden Künstler.
(3) Nimmt ein Dritter RCP wegen einer Verletzung seiner Rechte durch das vom Kunden gelieferte Material oder durch dessen vereinbarte Bearbeitung in Anspruch, stellt der Kunde RCP von diesen Ansprüchen einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. RCP informiert den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme und erkennt Ansprüche nicht ohne seine Zustimmung an.
(4) Liefert der Kunde Material oder Rückmeldungen nicht rechtzeitig, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Mehraufwand, den der Kunde zu vertreten hat, vergütet er nach dem im Angebot genannten Stundensatz.
§ 26 Änderungswünsche und Abnahme
(1) Im Preis enthalten sind die im Angebot genannten Änderungsrunden; nennt das Angebot keine Zahl, sind es zwei Änderungsrunden je Bearbeitungsstufe (z. B. Mix, Master). Eine Änderungsrunde ist die gesammelte Übermittlung von Änderungswünschen zu einem vorgelegten Stand. Weitere Änderungswünsche vergütet der Kunde nach Aufwand zu dem im Angebot genannten Stundensatz; RCP weist vor ihrer Ausführung darauf hin, dass dafür Kosten entstehen. Die Beseitigung von Mängeln ist keine Änderungsrunde.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, kann RCP ihn nach Fertigstellung der Produktion zur Abnahme auffordern und ihm dafür eine angemessene Frist von mindestens 14 Tagen setzen. Die Produktion gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Zwischenstände, die RCP zur Abstimmung vorlegt, sind keine Abnahme.
(3) Ist der Kunde Verbraucher, gelten für die Bereitstellung der Produktion und für Mängel die gesetzlichen Vorschriften über digitale Produkte (§ 650 Abs. 2 bis 4 BGB in Verbindung mit §§ 327 ff. BGB); an die Stelle der Abnahme tritt die Bereitstellung. Absatz 2 gilt nicht.
§ 27 Nutzungsrechte, Projektdateien, Referenzen
(1) RCP räumt dem Kunden an den vereinbarten Ergebnissen der Produktion, etwa Aufnahmen, Mischungen, Master, Playbacks und Show-Dateien, das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, sie für die im Angebot genannten Zwecke zu nutzen. Ist kein Zweck genannt, umfasst das Recht die Nutzung für eigene Zwecke des Kunden durch Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung (z. B. Streaming und Download), Sendung und öffentliche Wiedergabe, auch als Playback bei Live-Auftritten. Der Kunde darf Dritten Unterlizenzen einräumen, soweit dies für diese Nutzung erforderlich ist, etwa Vertrieben und Streamingdiensten.
(2) Der Kunde darf die Ergebnisse für die vereinbarte Nutzung technisch anpassen, insbesondere kürzen, schneiden, in Lautstärke, Tempo oder Tonart anpassen sowie Show-Dateien für seine Auftritte einrichten und ändern. Weitergehende Bearbeitungen, ausschließliche Rechte und die Übertragung von Rechten auf Dritte, etwa auf Labels, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Die Rechte nach Absatz 1 räumt RCP mit vollständiger Zahlung der Vergütung für die jeweilige Produktion ein. Bis dahin darf der Kunde die Ergebnisse zur Prüfung nutzen und bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nach § 4 Abs. 3 auch für den vereinbarten Zweck.
(4) Die Rechte von Personen, die RCP für die Produktion beauftragt, etwa Studiomusiker oder Sprecher, holt RCP im Umfang von Absatz 1 ein. Die Rechte von Personen, die der Kunde mitbringt oder beauftragt, klärt der Kunde.
(5) Projektdateien, etwa DAW-Sessions, Einzelspuren, Presets, Vorlagen und eigene Samples von RCP, bleiben bei RCP, soweit sie nicht als Ergebnis der Produktion vereinbart sind. RCP gibt sie nur heraus, wenn dies vereinbart ist.
(6) RCP darf Unternehmer als Kunden und den Titel der Produktion als Referenz nennen, wenn der Kunde nicht widerspricht. Verbraucher nennt RCP nur mit ihrer Einwilligung. Ausschnitte aus Produktionen veröffentlicht RCP nur mit Zustimmung des Kunden.
§ 28 Archivierung
(1) RCP bewahrt die Projektdateien zwölf Monate nach der Abnahme oder Bereitstellung auf. Eine längere Aufbewahrung bedarf einer Vereinbarung.
(2) Für die Sicherung der ihm übergebenen Dateien ist der Kunde selbst verantwortlich.
Teil E – Verkauf und Ankauf von Equipment
§ 29 Lieferung und Gefahrübergang
(1) Die Ware wird am Sitz von RCP übergeben, soweit kein Versand und keine Anlieferung vereinbart sind. Versand- und Verpackungskosten ergeben sich aus dem Angebot.
(2) Liefertermine ergeben sich aus dem Angebot. Gegenüber Unternehmern sind Liefertermine nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind.
(3) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr beim Versand mit der Übergabe an die Transportperson über (§ 447 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an ihn über; beim Versand gilt § 447 Abs. 1 BGB nur, wenn der Kunde die Transportperson selbst beauftragt hat und RCP sie ihm nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB).
§ 30 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum von RCP.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, darf er die Ware vor vollständiger Zahlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt RCP bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungsbetrags von RCP einschließlich Umsatzsteuer zur Sicherung ab; RCP nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung berechtigt, solange er seine Zahlungspflichten gegenüber RCP erfüllt.
(3) Zugriffe Dritter auf die Ware vor vollständiger Zahlung, insbesondere Pfändungen, teilt der Kunde RCP unverzüglich mit.
§ 31 Mängelhaftung
(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen ein Jahr ab Ablieferung.
(3) Gebrauchte Sachen verkauft RCP an Unternehmer unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel.
(4) Die Verkürzung nach Absatz 2 und der Ausschluss nach Absatz 3 gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von RCP, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit sowie für Rückgriffsansprüche nach §§ 445a, 478 BGB.
(5) Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung. Bei gebrauchten Sachen kann sie auf ein Jahr verkürzt werden, wenn der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 BGB); Absatz 4 gilt entsprechend. Abweichungen von den objektiven Anforderungen an die Ware, etwa bekannte Defekte, Gebrauchsspuren oder eingeschränkte Software-Aktualisierungen, werden auf dieselbe Weise vereinbart (§ 476 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(6) Für Kaufleute gilt die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB.
§ 32 Ankauf durch RCP
(1) Kauft RCP Equipment an, gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Verkäufer ist verpflichtet, RCP das Eigentum frei von Rechten Dritter zu verschaffen.
(2) RCP kauft nur gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises an und dokumentiert die zur Identifizierung des Verkäufers und zum Nachweis der Herkunft erforderlichen Angaben.
(3) RCP kann den Ankauf ablehnen, wenn Zweifel an der Herkunft der Ware oder an der Berechtigung des Verkäufers bestehen.
Stand: 13.10.2026 · Version 1.3